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Fotorechte – Was gilt bei dem Sportevent?

m Alltag erlebt man häufig, dass Menschen wegen des Missbrauchs ihrer Rechte beispielsweise durch die Veröffentlichung eines Fotos gegen andere klagen. Es können die einfachsten Sachen sein: Schon ein Gruppenfoto, bei dem das eigene Kind zufällig im Hintergrund verpixelt zu sehen ist, kann für viele ein Klagegrund sein. Wir wollen uns heute also unsere Rechte auf geschossene Fotos an einem konkreten Beispiel angucken: Die Sportveranstaltung.

Und dabei wird es ganz schön schnell schwierig: Macht man Personenfotos, gilt für die fotografierte Person das Recht, bei ungewollter Veröffentlichung oder Weiterverwendung des Fotos zu klagen. Egal welche Person, es kann auch ein Zuschauer sein: Lediglich, wenn sichtbar ist, dass es sich um eine Veranstaltung handelt, ist keine Einwilligung notwendig. Ein Foto von der Fantribüne ist also möglich, ein Bild im Gang des Stadions mit einzelnen Personen im Hintergrund wieder eher kritisch.

Dabei muss man auch beachten: Bei größeren Veranstaltungen mit mehr Zuschauern ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass das Erscheinen bei diesem Event als Einwilligung und die Abgabe des Fotorechtes gilt. Dies kann man jedoch nicht allgemein so beschreiben oder erwarten.

Auch Sportler, die fotografiert werden, haben natürlich bestimmte Rechte. Jedoch wird hier meist eine Ausnahme gemacht: An Sportlern und ihrem Leben besteht ein Interesse der Gesellschaft und der Öffentlichkeit. Solange dieses besteht, ist es möglich, auch Fotos zu veröffentlichen und weiterzuverwenden, ohne eine Einwilligung einzufordern. Die Presse und andere Medien sind ebenfalls nicht dazu verpflichtet, jeden einzelnen Sportler nach seiner Zustimmung zu fragen und können deshalb frei über Events beziehungsweise Turniere berichten. Nicht erlaubt ist aber natürlich das Veröffentlichen von Bildern der Umkleidekabine oder die bloße Aufnahme dieser Bilder, wenn nicht alle Beteiligten, also die Sportler und der Veranstalter, dazu eingewilligt haben.

Ja, ihr habt richtig gehört: Selbst der Veranstalter besitzt ein Recht an den Fotos. Sie sind sogar befähigt, Fotografen von Veranstaltungen auszuschließen oder den Zugang einzuschränken. Der Veranstalter kann also ohne weiteren Zustimmungsbedarf über die Teilnehmer seiner Veranstaltung bestimmen. Dies erlebt man natürlich oft bei Museen. Die Inhaber weisen dann über Informationstafeln darauf hin, ob Fotos erwünscht oder nicht erwünscht sind. Auch bei Sportveranstaltungen ist dies möglich.

Der Fotograf besitzt natürlich, wenn das Foto geschossen wurde und die Einwilligung sämtlicher beteiligter Personen eingeholt wurde, dieses als exklusives Eigentum. Möchte man also ein Foto dieser Veranstaltung selber veröffentlichen, muss man diesen wieder um Erlaubnis bitten. Er hat als Urheber das alleinige Veröffentlichungsrecht. Natürlich ist dieser aber auch vorher abhängig von der Einwilligung der abgelichteten Menschen und den zugesagten Rechten des Veranstalters.

Viele dieser Rechte müssen nicht beachtet werden, wenn die Fotos lediglich für die private Nutzung verwendet werden. In diesem Fall ist auch die Einwilligung des Inhabers oder der sichtbaren Personen nicht notwendig.

Bei einem Verstoß gegen diese Rechte kann eine zivilrechtliche Klage eingereicht werden, die für den Angeklagten teilweise ziemlich teuer werden kann. Da ist es meist einfacher, die Sache persönlich vorher zu klären, anstatt sofort die gerichtliche Instanz einzuschalten. Auch bei der Verletzung der eigenen Rechte sollte man vorher gut abwägen, ob der juristische Weg tatsächlich so gut für die Lösung des Problems geeignet ist.